Entsprechend der Übergangsregelung der novellierten 1. BImSchV dürfen bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe weiter betrieben werden, wenn sie vor dem 22. März 2010 installiert und in Betrieb genommen wurden, und wenn es nachgewiesen werden kann, dass sie die Grenzwerte einhalten.

Als Nachweis für die Einhaltung der Grenzwerte kann eine Herstellererklärung vorgelegt werden, oder man kann eine Messung durch den zuständigen Schornsteinfeger durchführen lassen.

Wenn der geforderte Nachweis über die Emissionsgrenzwerte bis zum 31. Dezember 2013 nicht vorgelegt werden kann, gibt es folgende Möglichkeiten:

 Nachrüstung der Feuerstelle mit einer Einrichtung zur Staubreduzierung Austausch der Feuerstelle durch einen neuen Kaminofen, der die Grenzwerte einhält

  1. Befristeter Weiterbetrieb (Übergangsregelung) abhängig vom Jahr der Typenprüfung des Kaminofens
  2. Austausch der Feuerstelle durch einen neuen Kaminofen, der die Grenzwerte einhält
  3. Befristeter Weiterbetrieb (Übergangsregelung) abhängig vom Jahr der Typenprüfung des Kaminofens

 

Datum auf dem Typenschild

Zeitpunkt der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme

Bis 31.12.1974 oder Datum nicht feststellbar

31.12.2014

01.01.1975 – 31.12.1984

31.12.2017 

01.01.1985 – 31.12.1994

31.12.2020

01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung

31.12.2024 

 

Ob ein Jøtul-Kaminofen unbefristet oder nur noch bis zu einer bestimmten Frist betrieben werden darf, geht von der nachfolgenden Übersicht hervor:  

 

Komplettübersicht Friste alte und neue Jøtulprodukte