Es gelten seit dem 22. März 2010 neue Richtlinien bezüglich Emissionsgrenzwerte für Feinstaub- und CO-Gehalt bei der Neuanschaffung von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe.
Diese wurden durch die erste novellierte BImSchV (Bundesimissionsschutzverordnung für Kleinfeuerungsanlagen) in zwei Stufen fest geschrieben. Im Rahmen der Typprüfung ist die Einhaltung der Grenzwerte nachzuweisen.